allg. Geschäftsbedingungen |
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Für Versicherungsmakler und
Berater in Versicherungsangelegenheiten (AGB VersMakler) Hemerka & Martin OG (im Folgenden "der
Versicherungsmakler") Präambel (1) Der Versicherungsmakler
vermittelt unhabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere
unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge
zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden
andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in
privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte
Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig,
hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. (2) Der Versicherungsmakler
erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im
Folgenden "AGB") und einem mit dem Versicherungskunden
abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Unternehmers. § 1 Geltungsbereich (1) Die AGB gelten ab
Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden
und ergänzen den mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen
Versicherungsmaklervertrag. (2) Der Versicherungskunde
erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis
zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig
abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden. (3) Die Tätigkeit des
Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt. § 2 Die Pflichten des
Versicherungsmaklers (1) Der Versicherungsmakler
verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse
zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu
erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das
Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler
allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder
unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten
eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern. (2) Der Versicherungsmakler
hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen
entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls
bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der
Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des
Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit
Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische
Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im
Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein
gesondertes Entgelt einbezogen werden. (3) Die Vermittlung des
bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei
entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des
Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher
neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des
Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der
Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit
von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als
Beurteilungskriterien herangezogen werden. § 3 Aufklärungs- und
Mitwirkungspflicht des Kunden (1) Der Versicherungsmakler
benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2
beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über
die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen
Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des
Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem
Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle
für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und
Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den
Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen
Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu
setzen. (2) Der Versicherungskunde
ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den
Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger
Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von
sich aus hinzuweisen. (3) Die nach gründlichem
Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der
Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner
Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig
unrichtigen Inhalts sind. (4) Der Versicherungskunde
nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler
unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt,
sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen
bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen
Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. (5) Der Versicherungskunde,
sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die
Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf
sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen
Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem
Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen. (6) Der Versicherungskunde
nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag
noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt. (7)
Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer
Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren
Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren
Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. § 4 Zustellungen,
elektronischer Schriftverkehr (1) Als Zustelladresse des
Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene
Adresse. (2) Der Versicherungskunde
nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch
unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-mails
unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder
bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung
nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch
keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes
keine Wirkung. § 5 Urheberrechte Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers. § 6 Haftung Hinweis: die nachfolgenden
Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich, nicht im Verhältnis zu
Konsumenten: Der Versicherungsmakler
haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im
Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird
auch für entgangenen Gewinn gehaftet. Die Haftung des
Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der
bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt.
Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler müssen innerhalb von sechs
Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. § 7 Verschwiegenheit, Datenschutz (1) Der Versicherungsmakler
ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der
Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und
Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese
Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten
unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. (2) Der Versicherungskunde
ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit
einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die Kundendatei des
Versicherungsmaklers und insbesondere zur Durchführung von Marketing-Aktionen
einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne Angabe
von Gründen – widerrufen werden. § 8 Rücktrittsrechte des
Versicherungskunden (1) Gemäß § 3
Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde
berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume
des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag
oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen
des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt
mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem
Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei
Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags. (2) Die Erklärung über den
Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der
Rücktritt erfolgt rechtzeitig, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der in
Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird. § 9 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder
undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im
b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige
oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem
wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung
möglichst nahe kommt. (2) Die Verträge zwischen
dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen
österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd
KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel
sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der
Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem
anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für
Konsumenten iSd KSchG jenes
Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt
oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt. |
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